Fotos von Kindern in Kitas
Bei Foto- und Filmaufnahmen im Kita-Alltag gibt es einige rechtliche Herausforderungen zu beachten. Lesen Sie hier, was Sie bei der Einwilligungserklärung für die Verwendung von Fotos beachten sollten.
Ein Beitrag von Anna Müller-Kabisch
Foto- und Filmaufnahmen sind aus dem Kita-Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie dienen der pädagogischen Arbeit und werden während bestimmter Projekte angefertigt. So ist die Bilddokumentation in den Portfolios der Kinder mittlerweile ein Muss. Foto- und Filmaufnahmen werden den Sorgeberechtigten zur Verfügung gestellt und geben somit einen Einblick in den Kitaalltag ihrer Kinder.
Um das Recht am eigenen Bild, das zum Persönlichkeitsrecht gehört, zu schützen, ist es unerlässlich, dass rechtliche Vorgaben zwingend beachtet werden. In vielen Einrichtungen herrscht allerdings eine gewisse Verunsicherung in diesem Bereich. Oft ist es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht ganz klar, ob bestimmte Aufnahmen von der erteilten Einwilligungserklärung gedeckt sind oder nicht. Einwilligungserklärungen in den Einrichtungen sind teilweise sehr allgemein gehalten und nicht immer werden alle Fragestellungen abgedeckt. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Eine Einwilligungserklärung sollte immer zwischen den unterschiedlichen Zwecken der Verwendung unterscheiden und so konkret wie möglich ausgestaltet sein.
Rechtsgrundlage für die erforderliche Einwilligungserklärung
Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, fallen sowohl in den Anwendungsbereich des Kunsturhebergesetzes (KUG) als auch unter die Datenschutzgrundverordnung, welche seit Mai 2018 in Kraft getreten ist. Das im KUG verankerte Recht am eigenen Bild stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Es hat den Zweck, die Privatsphäre jedes Menschen zu schützen, unabhängig von dem Alter der Person. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur nach Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderfotos muss also zwingend die Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorliegen. Eltern, die das Sorgerecht für beide Kinder gemeinsam haben, müssen auch beide einer Veröffentlichung von Bildern zustimmen, denn eine Entscheidung über eine Veröffentlichung hat mittlerweile eine erhebliche Tragweite (KG Berlin, Beschluss vom 7.2.2011, Az. 16 UF 86/10).
Umfang der Einwilligungserklärung
Die Thematik der Einwilligungserklärung sollte bereits im Aufnahmegespräch mit den Sorgeberechtigten besprochen werden. Den Eltern gegenüber ist in diesem Gespräch auch zu erläutern, dass das Anfertigen von Bildern auch der Bildungsdokumentation dient. Sicherlich wird es innerhalb der Elternschaft Personen geben, die mit den Aufnahmen von Fotos für die Bildungsdokumentation grundsätzlich einverstanden sind, jedoch Probleme mit der Veröffentlichung von Fotos ihrer Kinder auf der Homepage des Kindergartens haben. In diesem Fall bietet es sich an, auf der Einwilligungserklärung zwischen den unterschiedlichen Zwecken der Verwendung zu unterscheiden.
© FRÖBEL e.V. Foto: Boris Breuer
Umsetzung einer erteilten Einwilligungserklärung
Sofern eine Einwilligungserklärung erteilt und nicht widerrufen wurde, können Aufnahmen in dem erteilten Umfang angefertigt und veröffentlicht werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass keine Fotos/Aufnahmen von Kindern in unangemessenen, peinlichen oder unangenehmen Situationen angefertigt werden dürfen. Zudem sollte zwingend darauf geachtet werden, dass die Kinder nicht leicht bekleidet fotografiert werden. Sollte während einer Aufnahmesituation das Kind, trotz vorliegender Einwilligungserklärung der Eltern, den Wunsch äußern, nicht fotografiert bzw. nicht gefilmt werden zu wollen, so sollte dieser Wunsch zwingend Beachtung finden. Sofern eine Einwilligungserklärung von den Eltern abgegeben wird, wirkt diese nur zwischen dem Träger und den Eltern und hat keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehung zwischen den Eltern untereinander.
Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt abzeichnen, dass bestimmte Veröffentlichungsformen nicht von der erteilten Einwilligung gedeckt sind, so ist im Zweifel eine weitere Einwilligungserklärung für den konkreten Zweck einzuholen.
Rechtsfolgen im Falle der Nichtbeachtung des Rechtes am eigenen Bild
Wird ein Bild ohne die Einwilligung der betreffenden Person bzw. ohne die Einwilligung des Sorgeberechtigten veröffentlicht, kann der Abgebildete bzw. sein gesetzlicher Vertreter die weitere Verwertung verbieten. Mit einer Abmahnung wird die Abgabe einer sogenannten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Abmahnkosten (Anwaltskosten) verlangt. Stellt die Veröffentlichung eine schwere Verletzung der Rechte des Abgebildeten dar, kann unter besonderen Umständen sogar Schmerzensgeld gefordert werden. Vielen Eltern ist es nicht klar, dass sie durch das Veröffentlichen von Fotos, auf denen auch andere Kinder abgebildet sind, Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen. Denn in der Regel wird den Eltern gerade keine Einwilligung anderer Sorgeberechtigter vorliegen. Es bietet sich daher an, in die Hausordnung des Kindergartens ein Fotoverbot für die Eltern aufzunehmen und während der Elternabende die Sorgeberechtigten auf dieses Thema und die damit verbundenen Risiken aufmerksam zu machen.
Die nachfolgende Muster-Einwilligungserklärung unterscheidet zwischen den unterschiedlichen Formen der möglichen Verwendung von Fotos. So können die Eltern genau überlegen, in welchem Umfang sie eine Einwilligung erteilen können.
Der Beitrag erschien erstmals in der Fachzeitschrift früheKindheit Nr. 2/19: Das Recht des Kindes auf Privatsphäre.
Gastautorin

Guten Tag, sehr interessanter Beitrag. Ich hab eine Frage dazu. Unsere Krippe hat neuerdings einen Social Media Kanal auf Facebook und Insta. Dort werden jetzt auch Bilder aus dem Alltag der Kinder in der Einrichtung gezeigt. z. B. wie die Kinder in der Sandkiste spielen oder im Bollerwagen. Die Gesichter der Kinder sind nicht zu erkennen, da entweder von oben fotografiert oder mit Emoji verdeckt. Natürlich erkenne ich aber mein Kind oder die anderen Kinder der Gruppe. Jemand Fremdes würde sie vermutlich nicht erkennen. Nichtsdestotrotz stört es mich, dass mein Kind beim Spielen aufgenommen wird. Kann ich was gegen die Veröffentlichung tun oder muss ich das so hinnehmen? Danke für eine Info!
Grundsätzlich braucht die Einrichtung eine schriftliche Einwilligung von Ihnen als Sorgeberechtigte, um Fotos von Ihrem Kind zu veröffenltichen – auch wenn Ihr Kind auf den Bildern „unkenntlich“ gemacht wird (was hier sowieso nicht ausreichend der Fall ist, denn Sie erkennen ja Ihr Kind offensichtlich noch). Sie können also darauf bestehen, dass die Fotos Ihres Kindes von den Social-Media-Kanälen entfernt werden und auch zukünftig keine neuen Bilder dort hochgeladen werden.
Viele Grüße
Das Team vom FRÖBEL-PädagogikBlog